Die Fragen und Probleme der Islamic Financial Services Industry (IFSI) sind nur in Verbindung mit den Fragen des politischen Islam zu verstehen. Das Online Journal "Islamic Finance" ist dementsprechend aus den Forschungsprojekten des Online Journals zum Islamismus hervorgegangen.


Sonntag, 8. Juli 2007

Die „Scharia“ und ihre Einbindung in das islamische Rechtssystem

Die Betrachtungen zum Bereich "Islamic Finance" versuchen in der Regel eine Kompatibilitätsprüfung vorzunehmen. Die Perspektive ist dabei: "Finance" (abhängige Variable) und "islamische Rechtsregeln" (unabhängige Variable). Man fragt sich beispielsweise wie die "westlichen" Instrumente des Banking so umgeformt, kombiniert und adaptiert werden können, dass sie als "scharia-konform" gelten und von den Überprüfungsgremien ("Scharia Boards") akzeptiert werden.

Um dies zu ermöglichen, ist eine eingehende Analyse des islamischen Rechtssytems nötig. Mit dieser soll hier im folgenden begonnen werden. Dabei soll wie für die gesamte Untersuchung des Bereichs, zudem eine weitere Frage in den Vordergrund treten:

Ist es möglich die Abhängigkeiten umzukehren? Besteht die Möglichkeit nicht das "Banking" "scharia-konform" zu machen, sondern können aus dem Islam Instrumente entwickelt werden die in einem produktiven Finanzsektor wirken könnten? Können also Bestandteile des Islam (in Verbindung mit den vorhandenen Modernisierungs- betrebungen) zu einer finanzwirtschaftlichen Struktur "weiterentwickelt" werden? Wenn dies der Fall ist, entfielen die Probleme der Adaption. Es würde nicht mehr die Frage im Vordergrund stehen ob das Instrument konform ist, sondern wie das Instrument für alle Beteiligten produktiv genutzt werden kann.


1.) Das islamische System

Das Rechtssystem kann nur in Bezug zur Konstruktion der Religion insgesamt, verstanden und analysiert werden. Das „System Islam“ umfasst ein „Lebensmuster“ das, eine Religion, eine Sittenlehre und ein Rechtssystem in einem bindet.

Dabei kann man vom Islam in dreifacher Hinsicht sprechen: als Religion, als Kultur und als politisches System bzw. als Staat. Diese Aspekte sind jedoch untrennbar miteinander verbunden, da der Islam nicht einfach eine Ansammlung bestimmter religiöser Glaubenssätze darstellt, sondern eine Gesamtheit von Gedanken, die die Schaffung einer unabhängigen Gemeinschaft mit einem System von Gesetzen und eigenen Institutionen in sich einschließt.

Hervorzuheben ist somit die Einheit des Systems, also der direkten Verbindung der Glaubenssätze und dem Rechtsystem der „Scharia“. Die Regeln umfassen somit letztlich alle Bereiche des muslimischen Lebens. Isam Kamel Salem übersetzt deshalb Islam mit dem Begriff Unterwerfung oder „die Hingabe an Gott“ (vgl. Salem 1984, S.21). Kruse verordnet das islamische Recht demzufolge im Typus des „Heiligen Rechts“ und beschreibt die Regeln der „Scharia“ (der Weg) nicht als Rechtssystem, sondern als Pflichtenlehre die zwischen religiösen und rechtlichen Pflichten keinen Unterschied macht (vgl. Kruse 1979, S. 18).


2.) Die Rechtsschulen und Rechtsquellen der „Scharia“

Die vier orthodoxen Rechtsschulen deren Namen sich aus den Namen ihrer Begründer herleiten, die Hanafiten (Abu Hanifa, 699 – 767), die Malikiten (Malik Ibn Aaas, 713 -795), die Schafiiten (Muhammad Ibn Idris as-Šāfcī, 768-820) und die Hanbaliten (Ahmad Ibn Hanbal, 780-855) erkennen alle die folgenden vier Quellen des islamischen Rechts an.


















(Quelle: Salem, Islam Kamel: Islam und Völkerrecht; Berlin 1984, S.31ff).

Diese Quellen können als Wurzeln „usūl“ des islamischen Rechts bezeichnet werden. Neben diesen existieren noch verschiedene Formen des Gewohnheitsrechts. Zu nennen ist hier die Übernahme vorislamischer Rechtspraktiken in die „Scharia“ in der islamischen Expansionsphase, die durch den „iğmā“ legitimiert wurden. Es existiert jedoch kein Konsens über die verschiedenen Formen des Gewohnheitsrechts unter den Rechtsgelehrten. Hier zeigen sich die Unterschiede zur europäischen Rechtstradition. Das europäische Recht ist als abstrakt-technisches Regelwerk zu verstehen, dass mit einer säkularen Prägung auf die Lösung sozialer Konflikte ausgerichtet ist. Das islamische Recht hingegen ist als von Gott geschaffene Ordnung zu betrachten, in der die Normen für den Einzelnen nicht verständlich und unveränderbar sind (vgl. Kreiser 1992, S.225).

So ist die „Scharia“ wie es traditionsgemäß ausgedrückt wird, das vollkommene, ewige und universelle Recht, das für alle Menschen und für alle Zeiten angemessen ist.

Das Recht dient hier, im Unterschied zum europäischen Recht, der Regelung der Beziehung der Gläubigen zu Gott. Es wird hierdurch unabhängig vom Staatswesen und existiert auch außerhalb der weltlichen Machtsphäre. Es ist damit dem Staat und der Gesellschaft übergeordnet.

Aus dieser Konstruktionsweise wird häufig eine Starrheit des islamischen Rechts und dessen Rechtswissenschaft abgeleitet. Der „fiqh“, die so genannte Wissenschaft der „Scharia“, steht in enger Verbindung mit dem „klassischen islamischen Staatsverständnis“, welches die Gesamtkonstruktion des „System Islam“ verständlicher macht.